Freiwilliges Umweltschutzjahr
Das Freiwillige Umweltschutzjahr vereint Bildungs- und Berufsorientierungselemente. Außerdem ist es eine wichtige Form des gesellschaftlichen Engagements und dient dem Gemeinwohl genauso wie der eigenen Persönlichkeitsentwicklung.
Ziele des Freiwilligen Umweltschutzjahres, welches nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert werden kann, sind insbesondere die
- Vertiefung von schulischer Vorbildung,
- Persönlichkeitsentwicklung,
- Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen, um Fertigkeiten für Berufsfelder im Umwelt-, Natur- und Klimaschutz zu erwerben,
- Berufsorientierung,
- Stärkung der Kompetenzen im Umwelt-, Natur- und Klimaschutz,
- Förderung des Engagements für Umweltschutz der Teilnehmerinnen/der Teilnehmer und
- das Kennenlernen der Arbeit in der Einsatzstelle.
Geeignete Einsatzstellen sind gemeinwohlorientierte und nicht gewinnorientierte Einrichtungen aus einem der folgenden Bereiche:
- allgemeiner Umweltschutz,
- Umweltbildung,
- Natur- und Artenschutz,
- ökologische Landwirtschaft mit Gemeinwohlzielen wie Kultur- und Landschaftsschutz und Erhaltung der Biodiversität,
- Tierschutz,
- nachhaltige Entwicklung und
- Bewusstseinsbildung in der Entwicklungszusammenarbeit.
Die Rahmenbedingungen entsprechen grundsätzlich jenen des Freiwilligen Sozialjahres.
Mindestalter
Grundsätzlich kann man ab dem Alter von 17 Jahren ein Freiwilliges Umweltschutzjahr absolvieren. Bei einer besonderen Eignung ist aber ausnahmsweise auch eine Teilnahme in jüngerem Alter möglich.
Dauer
Das Freiwillige Umweltschutzjahr darf höchstens einmal absolviert werden. Die Dauer ist auf maximal zwölf Monate beschränkt.
Taschengeld und Klimaticket
Die Trägerin/den Träger trifft die Verantwortung für die Auszahlung eines Taschengeldes an die Teilnehmerin/den Teilnehmer. Dieses beläuft sich auf 75 bis 100 Prozent der Geringfügigkeitsgrenze. Zusätzlich haben die Teilnehmenden gegenüber dem Bund einen Anspruch auf Fahrtkostenersatz, der insbesondere durch die Zurverfügungstellung des Klimatickets abgegolten werden kann.
Familienbeihilfe
Nach dem Familienlastenausgleichsgesetz wird die Familienbeihilfe für volljährige Kinder grundsätzlich nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden. Für das Freiwillige Umweltschutzjahr besteht eine Sonderregelung, mit der die Gewährung der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres sichergestellt ist.
Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
Die Teilnehmerinnen/die Teilnehmer des Freiwilligen Umweltschutzjahres sind nach dem ASVG kranken-, unfall- und pensionsversichert.
Anrechnung auf den Zivildienst
Eine zehnmonatige durchgehende Teilnahme an einem Freiwilligen Umweltschutzjahr, kann nach dem Freiwilligengesetz auf den ordentlichen Zivildienst angerechnet werden.
Weiterführende Links
Letzte Aktualisierung: 2. Oktober 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
- Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz